
Art. 1 – Name und Sitz
Die Gemeinnützige
Gesellschaft Kultur im Wasseramt ist ein Verein im Sinne der
Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ihr Sitz ist in Derendingen.
Art. 2 – Zweck
Die Gesellschaft fördert, vernetzt und initiiert Kulturprojekte im Bezirk Wasseramt.
Zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft sowohl eigene Aktivitäten durch-führen als auch Projekte und Aktivitäten anderer Organisationen unterstützen, die im Bezirk Wasseramt tätig sind.
Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Art. 3 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche den Vereinszweck unterstützen.
Die Vereinsversammlung kann zum Ehrenmitglied ernennen, wer sich um den Verein in herausragender Weise verdient gemacht hat.
Art. 4 – Organisation
Die Organe des Vereins sind:
Art. 5 – Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie wird ordentlicherweise im ersten Halbjahr einberufen.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen können auf Wunsch des Vorstandes oder eines Fünftels sämtlicher Mitglieder einberufen werden.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen. Sie hat die Traktandenliste sowie die Anträge, über welche die Versammlung zu beschliessen hat, zu enthalten.
Die Vereinsversammlung ist zuständig für:
Die Vereinsversammlung entscheidet auch in allen weiteren Angelegenheiten, die nach gesetzlicher Vorschrift in ihre Zuständigkeit fallen oder ihr durch den Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vereinspräsidium zuhanden des Vorstandes Anträge einzureichen, die der Vorstand mit seiner Stellungnahme der Vereinsver-sammlung zu unterbreiten hat.
Art. 6 – Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist aus-geschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine ausdrücklich dafür bezeichnete Vertretungsperson aus.
Unter Vorbehalt von Art. 15 ist bei Wahlen und Abstimmungen das absolute Mehr der Stimmenden massgebend.
Sie erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
Die oder der Vorsitzende wählt und stimmt nicht, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 7 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern, nämlich
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und allfälliger Projektteams sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Erstattung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen kann den genannten Gremien oder einzelnen Mitgliedern derselben durch die Vereinsversammlung ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden.
Art. 8 – Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere
Art. 9 – Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins und stellt dem Vorstand zuhanden der Vereins-vesammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 – Berichte der Arbeitsgruppen, Projektteams
Die Präsidien der Arbeitsgruppen, Projektteams erstatten dem Vorstand im Hinblick auf die Vereinsversammlung Bericht.
Art. 11 – Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins sind
Art. 12 – Haftung
Für Verpflichtungen des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist – ausser bei strafbaren Tatbeständen – ausgeschlossen.
Art. 13 – Buchführung und Geschäftsjahr
Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer ist für den Zahlungsverkehr und die Buchführung zuständig.
Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich auf den 31. Dezember.
Art. 14 – Vereinsgut
Das Vereinsgut setzt sich aus den freien Reserven sowie allfälligen Fonds aus zweckgebundenen Zuwendungen zusammen und wird in der jährlichen Bilanz abgebildet.
Über die freien Reserven kann der Vorstand im Rahmen des genehmigten Budgets verfügen.
Art. 15 – Auflösung
Die Gesellschaft kann nur aufgelöst werden, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Vereinsversammlungen je drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Die zweite Vereinsversammlung darf frühestens drei Monate nach der ersten stattfinden. Für eine Änderung dieser Bestimmung gilt die gleiche Regelung.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16 – Inkrafttreten
Diese Vereinsstatuten sind an der Gründungsversammlung vom …………………………….. genehmigt worden und gleichzeitig in Kraft getreten.
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Derendingen,
Namens der konstituierenden Vereinsversammlung:
Gemeinnützige Gesellschaft Kultur im Wasseramt