Statuten des Vereins
Gemeinnützige Gesellschaft Kultur im Wasseramt

Art. 1  –  Name und Sitz

Die Gemeinnützige Gesellschaft Kultur im Wasseramt ist ein Verein im Sinne der
Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ihr Sitz ist in Derendingen.

Art. 2  –  Zweck

Die Gesellschaft fördert, vernetzt und initiiert Kulturprojekte im Bezirk Wasseramt.

Zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft sowohl eigene Aktivitäten durch-führen als auch Projekte und Aktivitäten anderer Organisationen unterstützen, die im Bezirk Wasseramt tätig sind.

Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3  –  Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche den Vereinszweck unterstützen.

Die Vereinsversammlung kann zum Ehrenmitglied ernennen, wer sich um den Verein in herausragender Weise verdient gemacht hat.

Art. 4  –  Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art. 5  –  Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie wird ordentlicherweise im ersten Halbjahr einberufen.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen können auf Wunsch des Vorstandes oder eines Fünftels sämtlicher Mitglieder einberufen werden.

Die Einberufung zur Vereinsversammlung ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen. Sie hat die Traktandenliste sowie die Anträge, über welche die Versammlung zu beschliessen hat, zu enthalten.

Die Vereinsversammlung ist zuständig für:

  • Die Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Präsidentin oder des Präsidenten
  • Die Wahl von zwei Mitgliedern der Revisionsstelle
  • Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Die Genehmigung des Budgets und die Genehmigung der Jahresrechnung
  • Die Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Die Genehmigung des Jahresberichtes
  • Die Behandlung von Anträgen des Vorstandes und von Mitgliedern

Die Vereinsversammlung entscheidet auch in allen weiteren Angelegenheiten, die nach gesetzlicher Vorschrift in ihre Zuständigkeit fallen oder ihr durch den Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet werden.

Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vereinspräsidium zuhanden des Vorstandes Anträge einzureichen, die der Vorstand mit seiner Stellungnahme der Vereinsver-sammlung zu unterbreiten hat.

Art. 6  –  Wahlen und Abstimmungen

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist aus-geschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine ausdrücklich dafür bezeichnete Vertretungsperson aus.

Unter Vorbehalt von Art. 15 ist bei Wahlen und Abstimmungen das absolute Mehr der Stimmenden massgebend.

Sie erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.

Die oder der Vorsitzende wählt und stimmt nicht, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 7  –  Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern, nämlich

  • der Präsidentin oder dem Präsidenten
  • der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
  • der Aktuarin oder dem Aktuar
  • der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer
  • 1-5 weiteren Mitgliedern

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und allfälliger Projektteams sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Erstattung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen kann den genannten Gremien oder einzelnen Mitgliedern derselben durch die Vereinsversammlung ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden.

Art. 8  –  Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere

  • die Konstituierung des Vorstandes (mit Ausnahme des Präsidiums)
  • die Planung der Jahresaktivitäten
  • die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Vereinsversammlung
  • die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  • die Bildung und Aufhebung von Kommissionen, Arbeitsgruppen, Projektteams sowie die Wahl deren Mitglieder und Präsidien
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Beschlussfassung über laufende Ausgaben im Rahmen des Budgets
  • die Vertretung des Vereins nach aussen
  • der Abschluss von Verträgen
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, wobei die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann, der Ausschluss jedoch begründet werden muss

Art. 9  –  Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins und stellt dem Vorstand zuhanden der Vereins-vesammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Art. 10  –  Berichte der Arbeitsgruppen, Projektteams

Die Präsidien der Arbeitsgruppen, Projektteams erstatten dem Vorstand im Hinblick auf die Vereinsversammlung Bericht.

Art. 11  –  Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins sind

  • das Vermögen und dessen Erträge
  • die Jahresbeiträge der Mitglieder
  • die Zuwendungen

Art. 12  –  Haftung

Für Verpflichtungen des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist – ausser bei strafbaren Tatbeständen – ausgeschlossen.

Art. 13  –  Buchführung und Geschäftsjahr

Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer ist für den Zahlungsverkehr und die Buchführung zuständig.

Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich auf den 31. Dezember.

Art. 14  –  Vereinsgut

Das Vereinsgut setzt sich aus den freien Reserven sowie allfälligen Fonds aus zweckgebundenen Zuwendungen zusammen und wird in der jährlichen Bilanz abgebildet.

Über die freien Reserven kann der Vorstand im Rahmen des genehmigten Budgets verfügen.

Art. 15  –  Auflösung

Die Gesellschaft kann nur aufgelöst werden, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Vereinsversammlungen je drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Die zweite Vereinsversammlung darf frühestens drei Monate nach der ersten stattfinden. Für eine Änderung dieser Bestimmung gilt die gleiche Regelung.

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16  –  Inkrafttreten

Diese Vereinsstatuten sind an der Gründungsversammlung vom …………………………….. genehmigt worden und gleichzeitig in Kraft getreten.

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Derendingen,

Namens der konstituierenden Vereinsversammlung:

Gemeinnützige Gesellschaft Kultur im Wasseramt